Ölgeruch oder ausgetretenes Heizöl: was jetzt zu tun ist
Was die Verordnung jetzt von Ihnen verlangt, wen Sie anrufen und wer am Ende dafür einsteht.
Zuletzt aktualisiert: 30.09.2026
Bei Gefahr für Menschen zuerst die Feuerwehr
Das Merkblatt, das nach der AwSV an jeder Heizölverbraucheranlage aushängt, nennt für die Meldung drei Stellen: die Feuerwehr unter 112, eine Polizeidienststelle unter 110 und die örtlich zuständige Behörde. Deren Nummer sollte auf dem Merkblatt selbst eingetragen sein.
Quelle: Anlage 3 AwSV, Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften.
Was die Verordnung von Ihnen verlangt
Als Betreiber der Anlage trifft Sie die Pflicht, und zwar in dieser Reihenfolge:
- 1
Schaden begrenzen
Wenn nicht auszuschließen ist, dass Heizöl austritt, müssen Sie unverzüglich handeln. Absperren, auffangen, ausbreiten verhindern.
§ 24 Abs. 1 AwSV
- 2
Anlage außer Betrieb nehmen
Sobald Sie eine Gefährdung des Gewässers nicht anders verhindern können. Wenn nötig, muss die Anlage entleert werden.
§ 24 Abs. 1 AwSV
- 3
Melden
Bei einer nicht nur unerheblichen Menge, und auch schon beim Verdacht darauf, sobald eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist.
§ 24 Abs. 2 AwSV
Wann Sie melden müssen, und wem
Zu melden ist das Austreten von Heizöl in einer nicht nur unerheblichen Menge. Die Pflicht greift auch schon beim Verdacht, dass bereits etwas ausgetreten ist, sofern eine Gefährdung eines Gewässers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen ist (§ 24 Abs. 2 AwSV). Sie müssen also nicht erst Gewissheit haben.
Das Merkblatt nach Anlage 3 AwSV nennt den Maßstab greifbarer: melden, wenn das Heizöl in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt ist oder gelangen kann.
Die Meldung geht an die zuständige Behörde oder an eine Polizeidienststelle. Können Dritte betroffen sein, insbesondere der Betreiber der Abwasseranlage oder das Wasserversorgungsunternehmen, müssen Sie auch diese unverzüglich unterrichten.
Anzeigepflichtig ist übrigens nicht nur der Betreiber. Die Pflicht trifft jeden, der die Anlage befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält, reinigt oder überprüft, und ebenso den, der das Austreten verursacht hat.
Die Nummer Ihrer Behörde hängt im Heizungsraum
An jeder Heizölverbraucheranlage muss gut sichtbar ein Merkblatt aushängen (§ 44 AwSV, Wortlaut in Anlage 3). Darauf stehen nicht nur die Notrufnummern, sondern auch die Telefonnummer und Adresse der örtlich zuständigen Behörde, dazu die Schutzgebietslage Ihres Grundstücks und die nächsten Prüftermine. Wenn Sie ohnehin gerade im Keller stehen: Das ist der Zettel, den Sie jetzt brauchen.
Hängt keiner da, ist die zuständige Stelle die untere Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Ölgeruch, aber nichts zu sehen
Der häufigere Fall. Geruch allein beweist keinen Schaden, ältere Kunststofftanks riechen bauartbedingt, und ein übergelaufener Ölfilter riecht tagelang nach. Ein Grund zum Nachsehen ist es trotzdem, und nachsehen müssen Sie ohnehin: Als Betreiber haben Sie die Dichtheit der Anlage und die Funktion der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig selbst zu kontrollieren (§ 46 Abs. 1 AwSV).
Worauf Sie dabei schauen:
- Ölspuren oder feuchte Stellen am Boden, an den Leitungen, an den Armaturen und an den Anschlüssen
- Die Auffangwanne: steht dort Flüssigkeit, ist sie dicht, ist der Anstrich noch in Ordnung
- Bei Kunststofftanks Verformungen und Verfärbungen, die sind das Warnzeichen schlechthin
- Die Leckanzeige bei doppelwandigen Tanks und den Grenzwertgeber
Wenn Sie dabei etwas finden oder sich nicht sicher sind, ist der nächste Schritt ein Fachbetrieb. Stellt sich heraus, dass instand gesetzt werden muss, verlangt § 24 Abs. 3 AwSV dafür ein Instandsetzungskonzept auf Grundlage einer Zustandsbegutachtung. Das ist keine Sache fürs Wochenende.
Wer für den Schaden einsteht
Gelangt aus einer Anlage, die zum Lagern von Stoffen bestimmt ist, ein solcher Stoff in ein Gewässer und verändert dessen Beschaffenheit nachteilig, haftet der Betreiber der Anlage für den Schaden (§ 89 Abs. 2 WHG). Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an; die Ersatzpflicht entfällt nur bei höherer Gewalt.
Dazu kommt das Bodenschutzrecht: Zur Sanierung verpflichtet sind der Verursacher, aber auch der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Wer ein Grundstück besitzt, kann also auch für etwas einstehen müssen, das er nicht verursacht hat.
Gegen dieses Risiko gibt es die Gewässerschadenhaftpflicht, meist als Zusatz zur Wohngebäude- oder Privathaftpflicht. Ob Ihr Vertrag sie enthält und mit welcher Summe, steht in Ihren Unterlagen. Den Schaden sollten Sie Ihrem Versicherer früh melden und sich schriftlich bestätigen lassen, welche Kosten für Untersuchung und Sanierung übernommen werden.
Eine Pflicht, sich zu versichern, prüfen wir gerade. Sie könnte sich aus Landesrecht ergeben und wäre dann von Bundesland zu Bundesland verschieden. Solange wir das nicht belegt haben, behaupten wir hier nichts dazu.
Danach: Reparatur, Stilllegung oder Ausbau
Bis hierhin hat diese Seite Ihnen nichts verkauft, und das war Absicht. Ist die Lage entschärft und die Behörde informiert, stellt sich aber die Frage, wie es mit dem Tank weitergeht. An einer Heizölverbraucheranlage der Stufen B, C und D und an jedem Erdtank darf nur ein Fachbetrieb nach § 62 AwSV arbeiten. Ob das Ihren Tank betrifft, sagt Ihnen der Pflichten-Check in einer Minute.
Quellen: § 24 AwSV, § 44 AwSV mit Anlage 3, § 46 AwSV, § 89 WHG und § 4 BBodSchG. Von uns im Volltext geprüft am 30.09.2026. Diese Seite ist keine Rechtsberatung und ersetzt im Ernstfall keinen Anruf bei der Feuerwehr oder der zuständigen Behörde.